Aktuelle Rechtslage nach den Ergebnissen der 49. BfArM Sitzung

 

Hallo werte Leserschaft,

 

nachdem es hier auf dem Blog schon eine ganze Weile keinen Beitrag mehr gab, werde ich nun versuchen diesen wieder nach und nach mit nützlichen Informationen zu füllen.

 

Im ersten Beitrag möchte ich auf die aktuelle Rechtslage bezüglich Räuchermischungen und Cannabinoiden / Cannabimimetika eingehen. Wie viele von Euch sicher wissen, fand am 07.11.2017 die 49. Sitzung des Sachverständigenausschuss des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) statt.

Die meisten User rechneten, so wie ich auch, mit der Unterstellung von weiteren Substanzen in das BtmG oder gar einer Erweiterung des NpSG. Besonders durch die ungewöhnlich lange Wartezeit bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Sitzung bekam man den Eindruck, dass sicherlich umfangreiche Empfehlungen ausgesprochen werden.

 

Am 18.04.2018 wurden dann endlich die Ergebnisse veröffentlicht und dürften uns alle überrascht haben. Entgegen aller Erwartungen wurde kein einziger Stoff zur Aufnahme ins BtmG vorgeschlagen. Auch eine Erweiterung des NpSG um neue Stoffgruppen blieb aus.

Hier der genaue Wortlaut zu den Ergebnissen der 49. Sitzung:

Das vom Ausschuss beauftragte Expertengremium hat seinen Zwischenbericht zur Erweiterung der vom NpSG erfassten Stoffgruppen vorgetragen. Das Expertengremium befasst sich weiterhin mit der Ausarbeitung konkreter Beschlussvorschläge, um diese künftig dem Ausschuss zur Abstimmung vorzulegen.

 

Hierbei fällt auf, das nur von einem Zwischenbericht bezüglich des NpSG gesprochen wird. Es verwundert doch sehr, dass keine einzige Substanz zur Aufnahme ins BtmG vorgeschlagen wurde. Besonders, da sich seit Einführung des NpSG einige sehr bedenkliche Opioide auf dem Markt für Research Chemicals etabliert haben. Diese erfreuen sich, leider auch besonders bei Jugendlichen Konsumenten, einer großen Beliebtheit und haben schon für viele Probleme und Zwischenfälle gesorgt, wie man den einschlägigen Userforen entnehmen kann.

Neutral betrachtet ist es nur schwer nachzuvollziehen, dass seitens des BfArM bezüglich dieser Problematik nichts unternommen wurde. Die Verfügbarkeit von hoch bis höchstpotenten Opiaten / Opioiden hat enorm zugenommen und stellt aus meiner Sicht ein großes Problem dar. Auch wenn Räuchermischungen bei missbräuchlicher Anwendung sicherlich nicht ungefährlich sind spielen diese Opiate und Opioide in einer ganz anderen Liga. Manche dieser Stoffe haben eine bis zu 800 fach höhere Potenz als Morphin und können schon in kleinsten Mengen zum Tod oder irreversiblen Schäden führen.

 

Für die Händler und Kunden von Räuchermischungen und Cannabinoiden / Cannabimimetika ändert sich also durch die Ergebnisse dieser 49. Sitzung nichts, die Rechtslage bleibt unverändert. Ich persönlich begrüße dies, da sich seit Einführung des NpSG die Anzahl an Zwischenfällen bei Räuchermischungen drastisch reduziert hat. Fast erscheint es mir, als würden die aktuell verwendeten Inhaltstoffe ein erheblich geringeres Risiko bezüglich der Toxizität aufweisen als die Generation vor Einführung des NpSG.

Auch berichten viele User davon, dass Sie die aktuellen Produkte wesentlich bekömmlicher empfinden als Produkte, welche Stoffe wie 5F-ADB oder MDMB-CHMICA enthielten. Insofern ist die ausbleibende Veränderung der Rechtslage zu begrüßen, da man nie weiß ob sich potenzielle Nachfolger bei einem Verbot als ebenso gut verträglich bei den Nutzern erweisen.

 

Kurz zusammengefasst kann man sagen, dass sich trotz der Ergebnisse der letzten Sitzung des BfArM an der Rechtslage in Deutschland nichts geändert hat. Weder im Bereich der Cannabinoide / Cannabimimetika, noch bei den Stoffgruppen der Opiate / Opiode, Tryptamine / Halluzinogene oder den sogenannten Research Chemical Benzodiazepinen.

Man darf also auf die nächste Sitzung des BfArM und die darauffolgenden Ergebnisse gespannt sein. Bis diese stattfindet und die Ergebnisse veröffentlicht werden, dürften allerdings noch einige Wochen bis Monate vergehen. Denn selbst wenn das BfArM in der nächsten Sitzung Stoffe für die Aufnahme ins BtmG vorschlägt oder die dem NpSG unterstellten Stoffgruppen erweitert, muss dies vom Bundesrat und einer Reihe anderer Behörden und Institutionen genehmigt werden. Dazu ein Zitat aus den Ergebnissen der 49. Sitzung:

Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den – in jedem Einzelfall erforderlichen – Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Änderungen der Liste der Stoffgruppen in der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen.